Das OLG Koblenz (Urteil vom 5 U 18/03) sprach einen Bauherren schuldig, seinem Nachbarn die Kosten für Setzungsrisse seines Objektes zu erstatten. Nach Ansicht des OLG haftet der Bauherr verschuldensunabhängig für sämtliche zurechenbare Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die nach § 1004 BGB unzulässig sind und die der Nachbar nicht abwehren kann. Was heißt das genau und was war passiert?
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