Welche Pflichten hat ein Bauherr
Grundsätzlich ist eine Baustelle als Gefahrenzone anzusehen, womit der Bauherr für die Sicherung zuständig ist. Das heißt, er hat dafür Sorge zu tragen, dass hier niemand zu Schaden kommt. Diese Pflicht nennt man auch Verkehrssicherungspflicht und bedeutet in der Folge, dass alle Maßnahmen getroffen werden müssen, um Personen oder Sachen entsprechend abzusichern bzw. zu schützen. Wer das Chaos auf einer Baustelle kennt, weiß auch, wie kompliziert dies sein kann. Eines ist in jedem Fall klar, nur ein entsprechendes Warnschild aufzustellen, ist keinesfalls ausreichend. Gerade das sehr bekannte Schild, “Eltern haften für ihre Kinder” ist juristisch nicht korrekt, denn allein der Eigentümer hat dafür zu sorgen, dass ein unbefugtes Betreten des Baubereiches nicht möglich ist. Auch wenn eine umfassende Absicherung erfolgt ist, und es kommt jemand zu Schaden, haftet dafür der Eigentümer und niemand sonst. Dementsprechend wichtig ist eine entsprechende Absicherung, die dann die Haftung übernimmt. Es müssen nicht immer Personen sein, die auf einer Baustelle in Gefahr geraten können, auch ein Bauzaun, der durch einen Windstoß umfällt und ein Auto beschädigt, kann Schadenersatzansprüche auslösen und zum teuren Risiko für das gesamte Bauvorhaben werden.
Ein weiterer Aspekt, ist die sogenannte Überwachungspflicht. Denn die Verkehrssicherungspflicht kann teilweise auf die ausführenden Handwerker oder den zuständigen Bauleiter übertragen werden. Zum Problem kann dies dann werden, wenn ein Schadenfall auf der Baustelle eintritt und der Verantwortliche entweder mittellos oder nicht versichert ist. In diesem Fall haftet der Bauherr und zwar für die Gesamtschuld. Wer hier nicht nur durch die individuell richtige Bauherrenversicherung Vorsorge treffen möchte, sollte auch darauf bestehen, dass beauftragte Handwerker und Architekten eine Betriebshaftpflicht vorweisen können. Auch geleistete Beitragszahlungen als Beweis kann eine Absicherung für den Bauherren bedeuten, auch wenn es unangenehm sein mag, diese von den entsprechenden Personen zu verlangen. Doch die Abwendung etwaiger Regressforderungen von Personen, die auf der Baustelle zu Schaden gekommen sind, sollten diesen Aspekt ins rechte Licht rücken. Bauherren, die ihr Bauvorhaben entsprechend umsetzen möchten, haben auch eine sogenannte Auswahlpflicht. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass darauf geachtet werden muss, ob die beauftragte Baufirma dazu in der Lage ist, eine sachgemäße Bauausführung zu erbringen. Gerade in letzter Zeit, in der ein Preiskampf zwischen heimischen Baufirmen und osteuropäischen Anbietern zugange ist, sollte auf die Seriosität und kompetente Abwicklung auf der Baustelle geachtet werden. Wenn die Firma schlechte oder nicht gewartete Baumaschinen benutzt und dadurch einen Schaden auf der Baustelle verursacht, der vielleicht auch noch das Nachbargrundstück in Mitleidenschaft zieht, ist der Bauherr dafür verantwortlich. Auch wenn hier der eigentliche Schaden von einer anderen Firma verursacht wurde, muss für Schadenersatzansprüche der Bauherr gerade stehen.